- Pflegegeld
- 1. Leistung der im SGB XI geregelten sozialen ⇡ Pflegeversicherung für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37 SGB XI) anstelle der ansonsten bei Eintritt eines ⇡ Pflegefalls als sog. Pflegesachleistung zu gewährenden häuslichen Pflege durch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen. Bei den im Gesetz genannten „selbst beschafften Pflegehilfen“ wird es sich häufig um Familienangehörige handeln, die die Pflege übernehmen und die das SGB XI als ⇡ Pflegeperson bezeichnet. Die Höhe des P. richtet sich nach der Pflegestufe des zu Pflegenden. Seit 2002 beträgt das P. in Pflegestufe I 205 Euro, in Pflegestufe II 410 Euro und in Pflegestufe III 665 Euro. Wird P. gewährt, muss durch zugelassene ambulante Pflegedienste in Pflegestufe I und II mindestens einmal halbjährlich und in Pflegestufe III mindestens einmal vierteljährlich zur Sicherung der Qualität der Pflege ein Einsatz durch zugelassene Pflegeeinrichtungen stattfinden, dessen Kosten durch den Pflegebedürftigen zu tragen sind.- 2. Gesetzliche ⇡ Unfallversicherung (§§ 44 ff. SGB VII): P. kann einem Verletzten, der hilflos ist, anstelle von Hauspflege oder Hilfe durch Krankenpfleger gewährt werden. Es beträgt je nach Art und Schwere der unfallbedingten Beeinträchtigung zwischen 295 Euro und 1.180 Euro monatlich. Es ist dazu bestimmt, den Verletzten so zu stellen, dass er sich die erforderliche Wartung und Pflege beschaffen kann. Das P. wird jährlich wie die sonstigen Geldleistungen der Unfallversicherung durch das jeweilige Rentenanpassungsgesetz an die Veränderungen der Einkommensverhältnisse angepasst. Übersteigen die Aufwendungen für fremde Wartung und Pflege den Betrag des P., so kann es angemessen erhöht werden.- 3. Steuerrecht: a) Beim Pflegebedürftigen sind die bezogenen Gelder steuerfrei; der Bezug des Pf. führt nicht zum Wegfall des Pflegepauschbetrages (§ 33b VI EStG, seit 2004).- b) Bei der pflegenden Person bleiben die Beträge, die ihr der der Pflegebedürftige bezahlt, bis zur Höhe der nach § 37 SGB XI bezogenen Beträge steuerfrei, wenn die Pflege durch einen Angehörigen oder eine andere Person handelt, die zur Pflege sittlich verpflichtet ist (§ 3 Nr. 36 EStG).
Lexikon der Economics. 2013.